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Auszug aus den Gesetzten -Bestimmungen und Normen…

Zu was wir uns verpflichten

Die Sicherheit Ihrer Elektroanlage hat für uns oberste Priorität.

Der Umgang mit elektrischem Strom ist für uns alle schon so selbstverständlich geworden, dass man die damit verbundenen Gefahren – wie z.B. die eines Stromschlages oder die Brandgefahr – oft unterschätzt. Für Menschen und Tiere kann schon die Stromstärke von ein paar Milliampere (mA) zum Tod führen. In älteren Wohnungen und Häusern, sowie Betrieben entsprechen die elektrischen Installationen nicht mehr den Anforderungen von Heute, zum Beispiel durch die gleichzeitige Nutzung von Elektrogeräten an einer gemeinsamen Steckdose, oder neue Maschinen bzw. Geräten mit höherer Leistung an veralteten Zuleitungen.

Hier ein Auszug aus dem Elektrotechnikgesetz „ETG“ 1992 (Stand März 2024):

Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete der Elektrotechnik

§3 Abs.1

Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, dass ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Um dies zu gewährleisten, ist gegebenenfalls bei Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel nicht nur auf den normalen Gebrauch, sondern auch auf die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung Bedacht zu nehmen. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

Hierzu ist anzumerken, dass durch die Erstprüfung einer Anlage (nach ÖVE/ÖNORM E-8101-6-600) und ihrer Dokumentation mittels einem Anlagenbuch und durch eine regelmäßige wiederkehrende Prüfung (ÖVE/ÖNORM E-8101-6-600.5) und deren Dokumentationen der Nachweis den §3 ETG eingehalten zu haben, gegeben ist.

Wer ist verantwortlich für eine elektrische Anlage? Auch dies ist im ETG §3 Abs.11 geregelt.

Die in den Abs. 1, 2 und 8 festgelegten Verpflichtungen hat je nach Art derselben derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage oder die elektrischen Betriebsmittel errichtet, herstellt, einführt, instand hält, betreibt oder in Verkehr bringt. Unbeschadet der Pflichten der Wirtschaftsakteure gemäß § 9a ff kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung oder die Behörde (§ 13) durch Bescheid auch dem Eigentümer der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels die Erfüllung dieser Verpflichtungen auferlegen.

Wenn wir Kunden auf den nicht ordnungsgemäßen Zustand einer elektrischen Anlage hinweisen, hören wir oft das Argument, dass es ja einen „Bestandsschutz“ gibt.

Ja, sowas in der Art gibt es. Auch das ist im ETG unter §4 Abs.1 geregelt:

Auf bestehende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, welche nach den zur Zeit ihrer Errichtung oder Herstellung verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet, beziehungsweise hergestellt wurden, finden neue verbindlich erklärte elektrotechnische Normen und verbindlich erklärte elektrotechnische Referenzdokumente keine Anwendung. Für diese elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel sind die zur Zeit ihrer Errichtung oder Herstellung in Geltung gestandenen verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente weiter anzuwenden.

Ist aber kein Nachweis (z.B. Anlagenbuch) für den Zeitpunkt der Errichtung vorhanden, findet der §4 keine Anwendung mehr und man muss die elektrotechnische Anlage auf den Stand der Technik bringen.